Der Bundesgesetzgeber hat im Finanzausgleichsgesetz (FAG) folgende Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt: Grundsteuer, Kommunalsteuer, Zweitwohnsitzabgaben, Hundesteuer, Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen, Gemeindeverwaltungsabgaben (z. B. für die Erteilung einer Baugenehmigung) und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (z. B. Müllabfuhr-, Kanalanschluss-, Kanalbenützungs- und Friedhofgebühren).
Diese Gemeindeabgaben, die sich begriffsmäßig in Steuern, Beiträge und Gebühren gliedern, werden unter Einhaltung der geltenden bundes- und landesgesetzlichen Richtlinien und Rahmenbedingungen durch die Gemeindevertretung festgelegt. Ebenfalls setzt die Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer und des Tourismusbeitrages fest.
