Allgemeine Information zu Bauverfahren und deren Abwicklung

Liebe Brandnerinnen und Brandner!

Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch erneut daran erinnern, dass das Umsetzen von Bauvorhaben ohne Bewilligung/Freigabe, welche anzeige- oder gar bewilligungspflichtig sind, gegen das Vorarlberger Baugesetzt sprechen und zudem nachträgliche Bewilligungen zu einem sehr großen verwaltungstechnischen Mehraufwand führen. Vor Errichtung jeglicher Bauvorhaben muss Kontakt mit der Baubehörde aufgenommen werden. Seit Anfang 2022 werden sämtliche eingereichten Bauvorhaben auch im Bauausschuss diskutiert oder dem Gremium wenigstens zur Kenntnis gebracht. 

Je nach Bauvorhaben kann es vorkommen, dass Stellungnahmen verschiedener Sachverständigen eingeholt werden müssen und Anrainer/innen das Recht auf Stellungnahme sowie Akteneinsicht haben. Diese Nachbarschaftsrechte genießen in Bauverfahren einen hohen rechtlichen Stellenwert. Sollte für die Umsetzung des Bauvorhabens die Änderung des Flächenwidmungsplanes nötig sein, ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Land Vorarlberg, Abteilung Raumplanung von hoher Bedeutung. Zudem muss grundlegend für die Bewilligung des Bauvorhabens ein entsprechendes Widmungsverfahren in die Wege geleitet werden. Wir bitten daher, ausreichend Zeit für die Bearbeitung sowie die Einhaltung der Fristen einzuplanen.

Bei Missachtung bzgl. der nichtbewilligten Umsetzung von anzeige- oder bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sieht das Vorarlberger Baugesetz § 40 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes vor. Das heißt de facto ein Rückbau nicht bewilligter Projekte auf Kosten des Bauwerbers.

Bauvorhaben sind bescheidmäßig auszuführen, die baurechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Außerdem müssen alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und vermeidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub zu vermeiden. Zudem ist die  Verordnung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes einzuhalten.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Vorarlberger Baugesetz § 18) muss ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Bauvorhaben dürfen erst gebaut werden, wenn eine Baubewilligung vorliegt. Dazu zählen:

  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden,
  • die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, "Nutzungsänderungen" (z.B. ehemalige Nutzung als Hauptwohnsitz, Änderung zukünftigen gewerblichen Vermietung an ständig wechselnde Gäste)
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind, sofern durch diese Bauwerke Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen entstehen können, z.B. Tribünen, offene Parkdecks, usw. 
  • andere Bauvorhaben, wenn für Sie eine Abstandsnachsicht erforderlich ist
  • bestimmte Werbeanlagen in bebauten Bereichen (z. B. über 1 m²

Folgende Unterlagen sind dem Bauantrag beizulegen:

  • Baubeschreibung
  • Einreichpläne
  • Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des Eigentümers
  • Energieausweis

Im Einzelfall können weitere Unterlagen eingefordert werden.

Alle Unterlagen sind vom Bauherrn / von der Bauherrin und Planer/-in (z. B. Architekt/-in, Baumeister/-in etc.) zu unterzeichnen und in Papierform und/oder digital Gemeinde Brand zu übermitteln.

Die Bauvollendung muss der Behörde schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung samt den im Bescheid vorgeschriebenen Nachweisen gemeldet werden. Erst mit der vollständigen Fertigstellungsmeldung ist die Berechtigung zur Benützung des Bauvorhabens gegeben. Bei bestimmten Bauvorhaben wird eine Schlussüberprüfung durch die zuständige Behörde durchgeführt, welche Grundlage für einen Nutzungsbescheid des Objekts darstellt. 

Anzeigepflichtige Bauvorhaben:

Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind kleinere Bauvorhaben, bei denen die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel:

  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken, die keine Gebäude sind
  • der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • der Abbruch von anderen Bauwerken, wenn durch den Abbruch die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können.
  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen sowie Einfriedungen, die das Nachbargrundstück um mehr als 1,80 m überragen
  • In bestimmten Fällen bei Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, beweglichen Verkaufsständen und sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtungen

Der Bauanzeige sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Baubeschreibung
  • Einreichpläne
  • Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück bzw. die Zustimmung des Eigentümers

Alle Unterlagen sind vom Bauherrn / von der Bauherrin und Planer/-in (z. B. Architekt/-in, Baumeister/-in etc.) zu unterzeichnen und in Papierform und/oder digital der Gemeinde Brand zu übermitteln.

Freie Bauvorhaben:

  • Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen
  • die Anbringung von Solar und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden
  • In bestimmten Fällen Anlagen zur Gartengestaltung wie Hochbeete, Grillkamine etc. sowie Kinderspielplätze einschließlich Spielplatzeinrichtungen
  • Baustelleneinrichtungen auf eigenem Grund
  • In bestimmten Fällen die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie deren Einbau in bestehenden Gebäuden

Generell macht es jedoch Sinn, bei jedem Bauvorhaben Rücksprache mit der Baubehörde zu halten. Die Kategorisierung, wie ein Bauvorhaben zu bewerten ist, obliegt der Baubehörde und nicht den Bauwerber*innen. 

Bei gewerblichen Bauvorhaben ist die Bezirkshauptmannschaft Bludenz die zuständige Baubehörde. Gerne können wir Vorabklärungen durchführen oder die entsprechenden Kontaktdaten bekanntgeben.

Laut Gemeindevertretungsbeschluss vom 18.12.23 wurde festgelegt, dass die Bevölkerung letztmalig auf die korrekte Vorgehensweise bei Bauverfahren aufgeklärt werden soll. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben werden zukünftig auch ohne weitere Maßnahmen und Rücksprache mit dem Bauwerber Bescheide zur Herstellung des ursprünglichen Zustands seitens der Behörde erlassen.

Für Fragen oder zusätzliche Informationen stehen wir gerne persönlich oder telefonisch unter 05559/308-18 oder per Mail an mariella.harsch@brand.at zur Verfügung.


Für die Baubehörde Brand
Bgm. Klaus Bitschi  

30.01.2024