Informationen über die Anbringung von Solar- oder Photovoltaikanlagen

Liebe Bauwerber* innen,

nach § 20 Bau G Abs. 2 lit. a ist die Anbringung auf einer Dach- oder Wandfläche in einem maximalen Abstand von bis zu 30cm parallel zur Dach- oder Wandfläche zulässig und kann als freies Bauvorhaben gewertet werden. Der Abstand ist im rechten Winkel zur Dach- oder Wadfläche bis zur Oberkante der Anlage zu messen.  Generell ist jedoch zu beachten, dass die Abstandflächen oder Mindestabstände immer einzuhalten sind, ansonsten handelt es sich hierbei um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Überragt die Anlage den First, die seitlichen Dachränder oder die Traufe, ist die Anbringung ebenso nicht frei. 

Bei einer „freien“ Aufstellung, abseits von bestehenden Dach- oder Wandflächen müssen zuerst einige Parameter geprüft werden. Hierzu ist ein Lageplan über die genaue Situierung der Anlage, die Anzahl d. Module / Flächenausmaß sowie die Abstände zur Grundgrenze (Abstandsflächenplan) einzubringen.  Hierzu müsste in Folge eine Bauanzeige bzw. ein Bauantrag (je nach Ausmaß bzw. Nicht-Einhaltung der Abstandsflächen und Mindestabstände) gestellt werden.

Die Bestimmungen des Baugesetztes (beispielsweise nach §§15 und §16, betreffend der Tragfähigkeit oder dem Brandschutz) gelten in jedem Fall.

20.06.2023